Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) wird grundlegend überarbeitet – die erste umfassende Novelle seit 2014. Der Entwurf der Bauministerkonferenz vom Februar 2025 bringt weitreichende Änderungen bei Sicherheitskonzepten, Barrierefreiheit, Toilettenausstattung und Verantwortungsstrukturen.
Hamburg setzt bereits zum 1. Januar 2026 eine eigene, an der Musterverordnung orientierte Neufassung in Kraft. Für alle, die Events planen, Veranstaltungsstätten betreiben oder Sicherheitskonzepte verantworten, lohnt sich ein genauer Blick – denn die Änderungen betreffen den Kern der Eventplanung. m -
Wie die VStättVO in Deutschland funktioniert
Bevor wir in die konkreten Änderungen einsteigen, eine wichtige Einordnung – denn die Rechtslage rund um die Versammlungsstättenverordnung sorgt selbst bei erfahrenen Eventprofis regelmäßig für Verwirrung.
In Deutschland gibt es keine einheitliche, bundesweit geltende Versammlungsstättenverordnung. Stattdessen funktioniert das System zweistufig: Die Bauministerkonferenz (ARGEBAU) erarbeitet eine Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), die als Empfehlung und Orientierungsrahmen dient. Die bisher gültige Musterfassung stammt aus dem Jahr 2005 mit letzten Anpassungen 2014. Rechtsverbindlich wird die VStättVO aber erst, wenn ein Bundesland sie in eigenes Landesrecht überführt – und hier beginnt die Komplexität.
Bundesweit planen heißt: Jedes Landesrecht individuell prüfen.
Jedes der 16 Bundesländer hat seine eigene Fassung. Einige übernehmen die Musterverordnung nahezu wortgleich, andere weichen in einzelnen Punkten ab. Brandenburg etwa hat die MVStättVO als Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung (BbgVStättV) umgesetzt, Berlin verfolgt mit der Betriebsverordnung (BetrVO) einen eigenen Regelungsansatz, der die Anforderungen an Versammlungsstätten in eine umfassendere Betriebsvorschrift integriert.
Was bedeutet das in der Praxis? Wer Events an verschiedenen Standorten plant, muss für jedes Bundesland prüfen, welche Fassung dort gilt. Die Grundprinzipien stimmen in den meisten Ländern überein, da sie auf derselben Musterverordnung basieren – aber die Details können entscheidend sein.
Was jetzt passiert: MVStättVO-Novelle auf Bundesebene
Jetzt wird es spannend: Im Februar 2025 hat die Bauministerkonferenz einen Entwurf für eine umfassende Novellierung der MVStättVO vorgelegt. Es handelt sich um die erste grundlegende Überarbeitung seit der Fassung von 2005. Dieser Entwurf wird – sobald er als Muster verabschiedet ist – die Grundlage dafür bilden, dass die einzelnen Bundesländer ihre jeweiligen Landesverordnungen anpassen.
Weg von starren Bauvorschriften, hin zu flexiblen Sicherheitskonzepten.
Hamburg ist dabei als Vorreiter bereits vorgeprescht und hat eine eigene, an der Musternovelle orientierte Neufassung erarbeitet, die zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Andere Bundesländer werden voraussichtlich folgen, sobald die Musterverordnung auf Bundesebene finalisiert ist.
Das bedeutet: Die Änderungen, die wir im Folgenden beschreiben, betreffen nicht nur ein einzelnes Bundesland. Sie zeigen die Richtung, in die sich die gesamte Regulierung von Veranstaltungsstätten in Deutschland bewegt.
Die wichtigsten Änderungen im Detail
| Bereich / Thema | Was ändert sich? (Kernfakt) | Konsequenz für die Praxis |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Begriffswandel von „Sportstadien“ zu „Stadien“. | Gleiche Sicherheitsstandards für alle Events (Konzerte, Shows), nicht nur Sport. |
| Kapazität (Stehplätze) | 2 Personen pro m² als neuer Standardwert für sonstige Stehplätze (Lücke geschlossen). | Dient als Mindestwert. Höhere Dichte möglich, erfordert aber Nachweise im Sicherheitskonzept. |
| Toiletten | Wegfall starrer Listen (außer Hamburg). Berechnung nach VDI 6000 Blatt 3 (funktional). Unisex erlaubt. | Flexiblere Planung, aber oft höhere Anzahl nötig. Hamburg behält modifizierte Tabellen bei. |
| Sicherheitskonzept | Muss rechtzeitig vorliegen. Ermöglicht Abweichungen von Bauvorschriften. | Keine „Last Minute“-Einreichung mehr möglich. Mehr Flexibilität für operative Lösungen statt Bauanträgen. |
| Räumungskonzept | Wird Pflichtdokument (in HH explizit § 42 ab 1.000 Pers.). | Muss Szenarien wie Terror/Unwetter und Belange von Menschen mit Behinderung enthalten. |
| Verantwortung | Betreiber trägt Gesamtverantwortung für Gebäude und Event (§ 38). | Klarstellung: Baugenehmigung entbindet nicht von der Sicherheit des konkreten Events. |
| Bürokratieabbau | Wegfall von Gastspielprüfbuch und nichtöffentlicher technischer Probe. | Entlastung bei Touring-Produktionen. Verantwortliche für Veranstaltungstechnik garantieren Sicherheit. |
| Barrierefreiheit | Quote: 1% (bis 5.000 Plätze), danach 0.5%. Min. 2 Plätze. | Mehr Rollstuhlplätze und durch VDI 6000 meist auch mehr barrierefreie Toiletten erforderlich. |
| Technik (Bühne) | Feuerhemmende Vorhänge/Tore als Alternative zum „Eisernen Vorhang“ zulässig. | Modernere Brandschutzlösungen für Großbühnen möglich. |
| Rauchableitung | Verschärfung (v.a. Hamburg § 16): Pflicht ab 50 m², 600°C Festigkeit. | Höhere technische Anforderungen an Entrauchungsanlagen. |
| Wording (Recht) | „Nachschau“ statt „Durchsuchung“. „Selbsttätig“ statt „automatisch“. | Rechtssicherheit für private Ordnungsdienste; Anpassung an Baurecht-Terminologie. |
Was Du jetzt tun solltest
Die Novelle ist in Arbeit, Hamburg setzt bereits um, andere Bundesländer werden folgen. Hier sind die wichtigsten Handlungsempfehlungen:
Entwicklungen im eigenen Bundesland verfolgen. Die MVStättVO-Novelle gibt die Richtung vor – aber jedes Land setzt in eigenem Tempo und mit eigenen Anpassungen um. Wer bundesweit Events plant, sollte die Entwicklungen in den relevanten Landesverordnungen aktiv beobachten.
Sicherheitskonzepte frühzeitig und gründlich erstellen. Die Novelle macht ernst: Sicherheitskonzepte müssen rechtzeitig vorgelegt werden, der Ordnungsdienst muss geschult sein, Verantwortlichkeiten müssen klar dokumentiert sein. Wer hier professionell aufgestellt ist, profitiert gleichzeitig von den neuen Flexibilisierungsmöglichkeiten.
Räumungskonzept nicht auf die lange Bank schieben. Auch wenn euer Bundesland das Räumungskonzept noch nicht explizit fordert: Die systematische Planung der Räumung unter Berücksichtigung verschiedener Gefahrenlagen und Menschen mit Behinderung wird absehbar zum Standard.
Toilettenplanung überdenken. Der Wechsel zur VDI 6000 Blatt 3 eröffnet neue Möglichkeiten – aber auch neue Anforderungen. Wer die technische Regel noch nicht kennt, sollte sich damit vertraut machen. Die Möglichkeit von Unisex-Toiletten kann insbesondere bei temporären Veranstaltungen die Logistik erheblich vereinfachen.
Kapazitätsberechnungen prüfen. Die neue Stehplatz-Bemessung und die Möglichkeit höherer Belegungsdichten erfordern eine fundierte Auseinandersetzung mit den Berechnungsgrundlagen – insbesondere in Verbindung mit dem Brandschutzkonzept.
Kein „Nice-to-have“ mehr: Barrierefreiheit wird fester Standard.
Barrierefreiheit als Standard etablieren. Die neuen Anforderungen an Rollstuhlplätze und barrierefreie Toiletten setzen klare Maßstäbe. Auch wer noch nicht unmittelbar betroffen ist, sollte diese Standards als Orientierung nutzen.
Dokumentation auf Terminologie prüfen. Die Umstellung von „automatisch” auf „selbsttätig”, von „Sportstadien” auf „Stadien” und die durchgehend gendergerechte Sprache betreffen alle Dokumente, die auf die VStättVO Bezug nehmen – von der Brandschutzordnung bis zum Sicherheitskonzept.
Fazit: Mehr Flexibilität, mehr Verantwortung, mehr Praxisnähe
Die Novellierung der Muster-Versammlungsstättenverordnung ist die umfassendste Überarbeitung seit zwei Jahrzehnten. Sie bringt keine Revolution, aber eine substanzielle Modernisierung: flexiblere Toilettenplanung, gestärkte Sicherheitskonzepte, klarere Verantwortungsstrukturen, Bürokratieabbau beim Gastspielprüfbuch und bei der technischen Probe, mehr Barrierefreiheit und eine praxisnähere Regulierung von Stadien.
Die klare Botschaft der Bauministerkonferenz lautet: Betreibende tragen die Verantwortung – und bekommen dafür mehr Werkzeuge und mehr Flexibilität an die Hand. Wer seine Prozesse frühzeitig an den neuen Anforderungen ausrichtet, ist nicht nur rechtlich auf der sicheren Seite, sondern schafft die Grundlage für professionellere und sicherere Events.
Disclaimer: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkreten Anforderungen richten sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung. Der beschriebene MVStättVO-Entwurf (Stand: Februar 2025) ist noch nicht in allen Bundesländern umgesetzt. Für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen empfehlen wir, die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder spezialisierte Rechtsberater:innen zu konsultieren.